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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 5505/4-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 27. Juni 2000 aufgrund des § 3 Abs. 4 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505–0, verordnet:

Die Kennzeichnung des Nationalparks Thayatal hat mittels nachfolgend beschriebener Hinweistafeln zu erfolgen:

Auf einer rechteckigen Platte mit einem Format von mindestens 100 x 320 mm und maximal 150 x 480 mm steht in schwarzer Schrift “Thayatal”, wobei zwischen den Oberlängen der Buchstaben “h” und “t” in Großbuchstaben das Wort “Nationalpark” eingefügt ist. Den Hintergrund bildet ein sich regelmäßig wiederholendes Muster in symmetrischer Ordnung, bestehend aus Schlingen und ovalen geometrischen Figuren. Der rechte Teil des Signets ist weiß, der linke Teil in einem gelbgrünen Ton.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.