Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen

. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Leuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird,

2. Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet werden;

3. Sprechzeichen: verbale Mitteilungen mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;

4. Handzeichen: codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen.

(2) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden

1. zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder

2. zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.

(3) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmer/innen bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.