Lenkerausbildung in Lehranstalten und bei öffentlichen Dienststellen
. Für die Lenkerausbildung gemäß §§ 119 und 120 KFG 1967 gilt sinngemäß.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Lenkerausbildung in Lehranstalten und bei öffentlichen Dienststellen
. Für die Lenkerausbildung gemäß §§ 119 und 120 KFG 1967 gilt sinngemäß.