Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Artikel II

(1) Das Verwenden von Spikesreifen, deren Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Art. III) genehmigt wurde, ist bis zum 30. April 1980 zulässig.

(2) Motorfahrräder und Kleinmotorräder, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Juli 1978 genehmigt wurden, sind von Art. I Z 139 () ausgenommen.

(3) Zugmaschinen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Art. III) genehmigt wurden, sind von Art. I Z 62 () ausgenommen.

(4) Reifen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Art. III) runderneuert wurden, sind von Art. I Z 15 () ausgenommen.

(5) Motorräder, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Art. III) gemäß genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 159 () ausgenommen.