Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel II

(1) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 13 genehmigt worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, nicht aber dem Art. I Z 13 entsprechen, sind von dessen Bestimmungen ausgenommen.

(2) Kraftwagen, die zum Ziehen von nach Abs. 1 von Art. I Z 13 ausgenommenen Anhängern mit einer Druckluftbremsanlage bestimmt sind, müssen auch den bisherigen Vorschriften über Einleitungsdruckluftbremsanlagen entsprechen.

(3) Begutachtungsformblätter, die der Anlage 4b in der Fassung der 6. Novelle, BGBl. Nr. 356/1972, entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1981 verwendet werden.

(4) Sicherheitsgurte sind von Art. I Z 10 () ausgenommen, wenn sie entweder einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Type angehören oder wegen ihrer Anbringung an vor dem 1. Oktober 1972 genehmigten Fahrzeugen gemäß nicht genehmigungspflichtig sind.

(5) Das Anbringen von Sicherheitsgurten für erwachsene Personen, die nicht dem Art. I Z 10 (, Abs. 8a) entsprechen, an Fahrzeugen, deren Type oder die einzeln nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, ist unzulässig.