Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(1) Vor dem 1. Jänner 1989 genehmigte Fahrschulen müssen ab dem 1. Juli 1989 dem a Abs. 3 sowohl am Standort als auch bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes, und ab 1. Jänner 1990 dem a Abs. 1, 2 und 4 entsprechen.

(2) Fahrschulkurse, die vor dem 1. Jänner 1989 begonnen wurden, sind von b ausgenommen.

(3) Vor dem 1. Juli 1989 erteilte Fahrschullehrer- und Fahrlehrerberechtigungen bleiben unberührt.