Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 3

(, 13 und 14)

Messung der Lichtstärke von Leuchten

Die Stärke des ausgestrahlten Lichtes von Leuchten ist zu messen:

a) in der Leuchtrichtung der größten Lichtausstrahlung, die als Hauptleuchtrichtung in dem nachstehenden Richtungsdiagramm mit den Buchstaben „HV“ bezeichnet ist;

b) in den Leuchtrichtungen, die mit der in die Schnittlinie der Vertikalebene mit der Horizontalebene verlegten Hauptleuchtrichtung („HV“) in der Vertikalebene einen Winkel von ±10° oder in der Horizontalebene einen Winkel von ±20° bilden und in dem nachstehenden Richtungsdiagramm mit dem Buchstaben „C“ bezeichnet sind;

c) in den Leuchtrichtungen, die bei Verlegung der Hauptleuchtrichtung („HV“) in die Schnittlinie der Vertikalebene mit der Horizontalebene mit der Vertikalebene einen Winkel von ±10° und mit der Horizontalebene einen Winkel von ±5° bilden und in dem nachstehenden Richtungsdiagramm mit dem Buchstaben „D“ bezeichnet sind.

Richtungsdiagramm

Abbildung aus dem RIS-Dokument

HV = Hauptleuchtrichtung