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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Ruhen

. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht,

1. sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 oder gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften oder ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 102a GSVG oder § 98 BSVG besteht, in der Höhe des Wochengeldes oder

2. während eines Auslandsaufenthaltes eines Leistungsbeziehers gem. , soweit er drei Monate übersteigt.

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ruht nicht, sofern ein Anspruch gemäß Z 1 anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht.

(2) Abs. 1 Z 2 findet keine Anwendung, soweit der Krankenversicherungsträger auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.