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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 7

Allgemeine Bestimmungen

Mitteilungspflichten

. Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.