Erklärung
. Der zuständige Krankenversicherungsträger hat den Partner des Elternteiles (, 13) von der Gewährung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld an einen Elternteil samt Hinweis auf die Freigrenze (, ) und Hinweis auf die mögliche Rückforderung im Falle der Überschreitung der Freigrenze () zu verständigen.
