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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Erklärungspflicht

. Jeder Abgabepflichtige () ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.