. Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2009.
Heutige Fassung öffnenBundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Heutige Fassung öffnen. Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.