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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Höhe der Abgabe

. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

1. in den Fällen des und 3 bei einem jährlichen

Einkommen von

mehr als 14 000 € ...................................... 3%

mehr als 18 000 € ...................................... 5%

mehr als 22 000 € ...................................... 7%

mehr als 27 000 € ...................................... 9%

des Einkommens,

2. in den Fällen des bei einem Gesamteinkommen

der beiden Elternteile von

mehr als 35 000 € ...................................... 5%

mehr als 40 000 € ...................................... 7%

mehr als 45 000 € ...................................... 9%

des Einkommens.

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des , c und d EStG 1988 und Beträge nach den und , soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des Einkommens wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen () ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.