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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Ruhen

. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht,

1. sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 oder gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften oder ein Anspruch auf Wochengeld gemäß oder besteht, in der Höhe des Wochengeldes oder

2. während eines Auslandsaufenthaltes eines Leistungsbeziehers gem. , soweit er drei Monate übersteigt.

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ruht nicht, sofern ein Anspruch gemäß Z 1 anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht.

(2) Abs. 1 Z 2 findet keine Anwendung, soweit der Krankenversicherungsträger auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.