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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 103/2001

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Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32019L1158

Änderung

BGBl. I Nr. 20/2002 (NR: GP XXI RV 828 AB 878 S. 85. BR: AB 6537 S. 682.)

BGBl. I Nr. 58/2003 (NR: GP XXII RV 123 AB 165 S. 29. BR: AB 6828 S. 700.)

BGBl. I Nr. 122/2003 (NR: GP XXII RV 248 AB 279 S. 38. BR: AB 6916 S. 703.)

BGBl. I Nr. 34/2004 (NR: GP XXII RV 387 AB 450 S. 55. BR: AB 7003 S. 707.)

BGBl. I Nr. 100/2005 (NR: GP XXII RV 952 AB 1055 S. 116. BR: AB 7338 S. 724.)

[CELEX-Nr.: 31964L0221, 32001L0051, 32003L0086, 32003L0109, 32004L0038, 32004L0081, 32004L0082, 32004L0083, 32004L0114]

BGBl. I Nr. 97/2006 (NR: GP XXII RV 1437 AB 1490 S. 153. BR: AB 7555 S. 735.)

BGBl. I Nr. 168/2006 (NR: GP XXIII IA 62/A AB 20 S. 8. BR: AB 7653 S. 740.)

BGBl. I Nr. 76/2007 (NR: GP XXIII RV 229 AB 250 S. 35. BR: 7769 AB 7777 S. 749.)

BGBl. I Nr. 24/2009 (NR: GP XXIV IA 386/A AB 82 S. 14. BR: AB 8052 S. 767.)

BGBl. I Nr. 116/2009 (NR: GP XXIV RV 340 AB 362 S. 41. BR: AB 8191 S. 777.)

BGBl. I Nr. 139/2011 (NR: GP XXIV RV 1522 AB 1579 S. 137. BR: AB 8648 S. 803.)

BGBl. I Nr. 117/2013 (NR: GP XXIV RV 2336 AB 2428 S. 207. BR: AB 9029 S. 822.)

BGBl. I Nr. 197/2013 (NR: GP XXIV RV 2398 AB 2553 S. 213. BR: AB 9068 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32009L0050, 32011L0024]

BGBl. I Nr. 35/2014 (NR: GP XXV RV 87 AB 116 S. 21. BR: AB 9166 S. 829.)

BGBl. I Nr. 53/2016 (NR: GP XXV RV 1110 AB 1154 S. 132. BR: AB 9599 S. 855.)

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 24/2019 (NR: GP XXVI IA 584/A AB 494 S. 63. BR: AB 10131 S. 890.)

BGBl. I Nr. 75/2019 (NR: GP XXVI IA 816/A S. 84. BR: AB 10211 S. 896.)

BGBl. I Nr. 111/2020 (NR: GP XXVII AB 368 S. 51. BR: AB 10422 und Zu 10422 S. 913.)

BGBl. I Nr. 165/2020 (NR: GP XXVII RV 483 AB 558 S. 71. BR: AB 10514 S. 916.)

BGBl. I Nr. 221/2021 (NR: GP XXVII IA 2043/A AB 1253 S. 137. BR: AB 10828 S. 935.)

BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

BGBl. I Nr. 154/2022 (NR: GP XXVII IA 2718/A S. 171. BR: AB 11070 S. 945.)

BGBl. I Nr. 174/2022 (NR: GP XXVII RV 1663 AB 1678 S. 178. BR: AB 11082 S. 946.)

BGBl. I Nr. 225/2022 (NR: GP XXVII IA 2980/A AB 1851 S. 191. BR: AB 11164 S. 949.)

BGBl. I Nr. 82/2023 (NR: GP XXVII IA 3463/A S 224. BR: AB 11287 S. 956.)

BGBl. I Nr. 115/2023 (NR: GP XXVII IA 3478/A AB 2181 S. 230. BR: 11296 AB 11301 S. 958.)

[CELEX-Nr.: 32019L1158]

BGBl. I Nr. 183/2023 (NR: GP XXVII IA 3753/A AB 2396 S. 243. BR: AB 11403 S. 962.)

BGBl. I Nr. 64/2024 (NR: GP XXVII RV 2553 AB 2587 S. 266. BR: AB 11502 S. 968.)

BGBl. I Nr. 11/2025 (NR: GP XXVIII IA 23/A AB 31 S. 11. BR: AB 11618 S. 975.)

BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

BGBl. I Nr. 64/2025 (NR: GP XXVIII IA 414/A AB 216 S. 44. BR: AB 11702 S. 982.)

BGBl. I Nr. 115/2025 (NR: GP XXVIII RV 305 AB 340 S. 57. BR: AB 11755 S. 985.)

BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

1. Das Kinderbetreuungsgeldgesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 103/2001 kundgemacht.

Abschnitt 1

Leistungsarten

. Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

1. das Kinderbetreuungsgeld;

2. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Abschnitt 2

Kinderbetreuungsgeld

Anspruchsberechtigung

. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern

1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht oder für dieses Kind nur deswegen nicht besteht, weil Anspruch auf eine gleichartige ausländische Leistung besteht,

2. der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,

3. der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte () des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 14 600 Euro nicht übersteigt,

4. der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und

5. der Elternteil und das Kind sich nach und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich

a) um österreichische Staatsbürger oder

b) Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, oder

c) Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde und die keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.

Für nachgeborene Kinder wird das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

(2) Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen.

(3) In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreuungsgeld derjenige Elternteil, der die Betreuung des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, überwiegend durchführt.

(4) Bei Mehrlingsgeburten gebührt Kinderbetreuungsgeld gemäß nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz für jedes Mehrlingskind erfüllt sind.

(5) Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden (), wodurch sich der Anspruchszeitraum () um den Zeitraum des Verzichts verkürzt. Ein Verzicht ist nur für ganze Kalendermonate möglich.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. und 12.

Höhe

. (1) Das Kinderbetreuungsgeld beträgt 14,53 Euro täglich.

(2) Werden die im vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so beträgt das Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebensmonat des Kindes 7,27 Euro täglich.

Mehrlingsgeburten

. (1) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH des Betrages gemäß .

(2) Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des der Zuschlag nach Abs. 1 bis maximal zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.

(3) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind gemäß Abs. 1 ab dem 21. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.

Bezugsbeginn

. (1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird.

(2) Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten.

Anspruchsdauer

. (1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 30. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes.

(3) Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist.

(4) Das Kinderbetreuungsgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens drei Monaten beansprucht werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall kann ein Wechsel über das in Abs. 3 angeführte Ausmaß erfolgen.

(5) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind. Endet der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig, lebt der Anspruch für jenes Kind, für welches davor Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, wieder auf.

(6) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet vorübergehend bzw. vorzeitig mit einem für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochenen Verzicht (). Zeitpunkt und Dauer müssen im Vorhinein zu Beginn eines Kalendermonats bekanntgegeben werden.

Beachte: Zum In-Kraft-Treten vgl. .

Abs. 5 war bis 31. Dezember 2006 verfassungswidrig (vgl. BGBl. I Nr.

21/2007).

Ruhen

. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften oder ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 102a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 98 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, besteht, in der Höhe des Wochengeldes.

(2) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ruht nicht, sofern ein Anspruch gemäß Abs. 1 anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht.

Beachte: Zum In-Kraft-Treten vgl. .

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen

. (1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Mutter-Kind-Pass aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung sind Untersuchungen der Schwangeren und weitere Untersuchungen des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats vorzusehen. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Mutter-Kind-Pass einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.

(2) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß und ab dem 21. Lebensmonat besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der im Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.

(3) Ungeachtet des Abs. 2 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß und , wenn

1. die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen, die nicht vom beziehenden Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt oder

2. der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht wird.

Gesamtbetrag der Einkünfte

. (1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte () ist wie folgt zu ermitteln:

1. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit () enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30% zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen.

2. Andere Einkünfte ( bis 23 sowie bis 29 EStG 1988) einschließlich jener, die der Steuerabgeltung nach unterliegen, sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um die darauf entfallenden vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen. Wird eine Betätigung vor Beginn des Anspruchszeitraumes (Z 1) beendet oder nach Ablauf des Anspruchszeitraumes begonnen, bleiben die aus einer solchen Betätigung bezogenen Einkünfte außer Ansatz. Wird nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Z 1 vorletzter Satz ist anzuwenden.

(2) Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld verzichtet ( und ), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte gemäß Abs. 1 außer Ansatz.

Beachte: Zum In-Kraft-Treten vgl. .

Abschnitt 3

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Anspruch auf Zuschuss

. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

1. alleinstehende Elternteile (),

2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des ,

3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des und 4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen

Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der , 12 oder 13.

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte () einen Grenzbetrag von 5 200 Euro übersteigt.

(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum () um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.

Höhe Zuschuss

. Der Zuschuss beträgt 6,06 Euro täglich.

Alleinstehende

. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

Ehegatten

. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte () nicht mehr als 7 200 Euro (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 Euro.

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.

Nicht Alleinstehende

. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt entsprechend.

Dauer

. Der Zuschuss gebührt, solange auf die im genannte Leistung Anspruch besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuss nur anteilig.

Erklärung

. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den und 13 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß verpflichten.

Informationspflicht

. Von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß sowie von der Einstellung oder Rückforderung () dieses Zuschusses hat der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß verpflichteten Elternteil zu verständigen.

Datenübermittlung

. Die Krankenversicherungsträger haben den Abgabenbehörden die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen. Dies sind insbesondere Name, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht und Adresse der bezugsberechtigten Person, Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, Anspruchsvoraussetzung gemäß , die Höhe des Auszahlungsbetrages, die Länge des Bezugszeitraumes dieser Leistung sowie Name, Geschlecht und Sozialversicherungsnummer des zweiten Elternteils bei Abgabepflicht gemäß und 2.

Abschnitt 4

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Abgabepflichtige

. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:

1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß ausbezahlt wurde.

2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß , 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs () dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

Höhe der Abgabe

. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

1. in den Fällen des und 3 bei einem jährlichen

Einkommen von

mehr als 14 000 € ...................................... 3%

mehr als 18 000 € ...................................... 5%

mehr als 22 000 € ...................................... 7%

mehr als 27 000 € ...................................... 9%

des Einkommens,

2. in den Fällen des bei einem Gesamteinkommen

der beiden Elternteile von

mehr als 35 000 € ...................................... 5%

mehr als 40 000 € ...................................... 7%

mehr als 45 000 € ...................................... 9%

des Einkommens.

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des bis d EStG 1988 und Beträge nach den und , soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen () ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

. Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

Entstehung des Abgabenanspruchs

. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Zuständigkeit zur Erhebung

. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.

Erklärungspflicht

. Jeder Abgabepflichtige () ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.

Abschnitt 5

Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit

. (1) In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Zuschusses zu dieser Leistung ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Antragsteller versichert ist oder zuletzt versichert war, sonst jene Gebietskrankenkasse, bei der der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wurde. Als versichert im Sinne des ersten Satzes gelten auch Angehörige, für die Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht oder bestanden hat oder die selbst anspruchsberechtigt sind oder selbst anspruchsberechtigt waren.

(2) Die Krankenversicherungsträger haben die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen.

(3) Für die finanzielle Abwicklung und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz wird die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum unter Bedachtnahme auf Abs. 4 eingerichtet. Der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse obliegt auch die Auszahlung dieser Leistungen. Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem nach Abs. 1 zuständigen Krankenversicherungsträger.

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat den Betrieb eines entsprechenden Datennetzes bis längstens 1. Oktober 2001 sicherzustellen.

Verfahren

. In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Zuschusses zu dieser Leistung sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, anzuwenden.

Geltendmachung und Prüfung des Anspruches

. (1) Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein bundeseinheitliches Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller oder seinem Vertreter auf deren Verlangen das Einlangen des Antrages zu bestätigen.

(2) Wird der Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz unterbrochen oder ruht der Anspruch und ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes ungewiss, so ist der Fortbezug der Leistung durch Wiedermeldung geltend zu machen. gilt auch für die Wiedermeldung.

Entscheidung

. (1) Besteht Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, so ist dem Antragsteller eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Die Mitteilung hat eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten.

(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 ist eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erstellende Information, aus der insbesondere Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten hervorgehen, anzuschließen.

(3) Ein Bescheid ist auszustellen,

1. wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder

2. bei Rückforderung einer Leistung gemäß oder

3. bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß , wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.

Abschnitt 6

Krankenversicherung

Krankenversicherung der Leistungsbezieher

. (1) Die Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert, sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinne des besteht. Zur Durchführung der Krankenversicherung sind in folgender Reihenfolge zuständig:

1. jener Krankenversicherungsträger, der dem Kinderbetreuungsgeldbezieher Wochengeld oder Betriebshilfe leistet oder geleistet hat;

2. jener Krankenversicherungsträger, bei dem der Kinderbetreuungsgeldbezieher versichert ist oder zuletzt versichert war;

3. sonst jene Gebietskrankenkasse, bei der der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wird.

Als versichert im Sinne der Z 2 gelten auch Angehörige, für die Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht oder bestanden hat oder die selbst anspruchsberechtigt sind oder selbst anspruchsberechtigt waren.

(2) Unterliegt ein Kinderbetreuungsgeldbezieher der Krankenversicherung nach zwei oder mehreren Bundesgesetzen, so ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wird.

(3) Ist die Zuständigkeit eines Krankenversicherungsträgers begründet, dann besteht sie so lange, als Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

Abschnitt 7

Allgemeine Bestimmungen

Mitteilungspflichten

. Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.

Berichtigung

. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wegfällt, ist die Leistung einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Leistungsanspruches maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.

(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Rückforderung

. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Leistungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte () erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr obliegende Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß den Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend. Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (Härtefälle), insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,

1. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,

2. die Rückforderung stunden,

3. auf die Rückforderung verzichten.

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Kriterien für Härtefälle sowie Art und Weise der Rückforderung festzulegen.

(5) Anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen sind Ratenzahlungen zu gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(6) Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen werden.

(7) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch den Krankenversicherungsträger, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über eine Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.

Mitwirkungspflichten

. (1) Die Antragsteller haben bei der Feststellung des für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.

(2) Dienstgeber (, ) und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen () sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern alle zur Feststellung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Sinne des erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Abschnitt 8

Auszahlung der Leistungen

Art der Auszahlung

. (1) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder per Post an eine inländische Adresse bis zum Zehnten des Folgemonats.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann eine vorzeitige Auszahlung im Höchstausmaß von einem Monatsbetrag unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage erfolgen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Vorauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 1 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

(3) Soweit die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge Bruchteile eines Cents ergeben, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.

(4) Das von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Service-Entgelt für die e-card ( und 3 ASVG) ist mit den Leistungen nach diesem Bundesgesetz aufzurechnen.

Besondere Umstände

. (1) Ist der Bezugsberechtigte handlungsunfähig, so ist die Leistung dessen gesetzlichem Vertreter oder dessen Bevollmächtigtem zur Verwendung für das Kind, für welches Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, auszuzahlen.

(2) Ist der Bezugsberechtigte trunk-, spiel- oder rauschgiftsüchtig, so kann die Leistung verlässlichen Familienangehörigen oder der Aufenthaltsgemeinde zur Verwendung für das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, ausgezahlt werden.

Abschnitt 9

Mutter-Kind-Pass-Verfahren

. (1) Die gemäß vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar

1. bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;

2. bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet;

3. bei allen übrigen Personen von der nach dem Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse.

(2) Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.

(3) Zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer mit Vollmacht und mit Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der §§ 338 bis 351 ASVG, des , des und des gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, gemessen an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss eines neuen Vertrages gilt der bezugnehmend auf in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung abgeschlossene Gesamtvertrag weiter.

(4) Die Kosten für die gemäß vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für die im Abs. 1 Z 3 genannten Personen zur Gänze vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen; für die übrigen Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

(5) Die gemäß vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen können bei den im genannten Personen und deren Angehörigen, für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt, soweit sie die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten nicht überschreiten (Abs. 3). Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

(6) Die Kosten für den Mutter-Kind-Pass () sind vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

(7) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von diesem beauftragte Experten sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen gesundheitsbezogenen Daten von Müttern und Kindern im Zusammenhang mit dem Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm ermächtigt. Dabei können zum ausschließlichen Zweck der Evaluierung Auskünfte über die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen einschließlich der Vorlage des Mutter-Kind-Passes verlangt werden. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.

(8) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat auf Verlangen die in seinem Wirkungsbereich befindlichen Daten betreffend das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von diesem Bundesminister beauftragten Experten für den ausschließlichen Zweck der Evaluierung des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes zur Verfügung zu stellen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.

Abschnitt 10

Datenerhebung

. (1) Im Verfahren zur Gewährung von Kinderbetreuungsgeld sind die Krankenversicherungsträger berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Kinderbetreuungsgeldempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:

1. Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer;

2. Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;

3. Staatsbürgerschaft;

4. Familienstand und Geschlecht;

5. Beruf bzw. Tätigkeit;

6. Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;

7. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;

8. Art, Umfang und Stand der Verfahren;

9. Bescheide;

10. Bankverbindung und Kontonummer;

11. Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;

12. Zahlungsbeträge.

(2) Die mit der Vollziehung betrauten Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen insbesondere folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu übermitteln:

1. Anzahl der Bezieher aufgegliedert nach Geschlecht;

2. Dauer des Bezuges;

3. Häufigkeit des Wechsels;

4. Anzahl der Bezieher von Zuschuss;

5. Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß und .

Datenübermittlung

. (1) Die Abgabenbehörden haben den Krankenversicherungsträgern jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, Art und Weise des Verfahrens der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen.

(2) Im Sinne des Abs. 1 haben die Abgabenbehörden für Personen, deren Einkommen zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte Daten gemäß sowie jene Daten, aus denen Ansprüche auf Familienbeihilfe hervorgehen, auf Anfrage den Krankenversicherungsträgern bekannt zu geben. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des ist zu beachten.

(3) Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, den anderen Krankenversicherungsträgern auf deren Ersuchen die für die ordnungsgemäße Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 und 2 sowie im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt 11

Finanzierung

Deckung des Aufwandes

. (1) Für die finanzielle Abwicklung dieses Bundesgesetzes sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine Zuordnung des erforderlichen Aufwandes der Krankenversicherungsträger unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eindeutig ermöglichen. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die nachgewiesenen, erforderlichen und zuordenbaren Aufwendungen für die Leistungen, die Verfahrenskosten, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.

(2) Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen einschließlich der Kosten für den Betrieb des Kompetenzzentrums gemäß können pauschal ermittelt und in der Höhe der festgesetzten Pauschalbeträge ersetzt werden. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Die Pauschalbeträge sind neu festzusetzen, wenn die anteiligen Verwaltungsaufwendungen, insbesondere auf Grund von Gesetzesänderungen, um mehr als 5 vH zu- oder abnehmen. Mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Pauschalbeträge mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres () zu vervielfachen und auf einen Cent zu runden.

(3) Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, auch im Falle von Gesetzesänderungen, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlichen einmaligen Aufwand einschließlich der Implementierungskosten aller Krankenversicherungsträger zu ersetzen. Die Höhe des zustehenden Ersatzes der einmaligen Aufwendungen nach diesem Absatz und die Fälligkeit ist jeweils vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf der Grundlage der von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vorzulegenden Nachweise zu ermitteln und durch Verordnung festzusetzen. Die anteiligen erforderlichen und zuordenbaren Errichtungs- und Entwicklungskosten des Datennetzes sind dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu ersetzen.

(4) Für nachträgliche Anpassungen oder Investitionen insbesondere technischer Natur, die anlässlich der Vollziehung oder von Änderungen dieses Bundesgesetzes erforderlich werden, ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Verrechnung

. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen kann der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die Aufwendungen aller zuständigen Krankenversicherungsträger für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.

Abgabe für Zuschüsse

. Die Abgabe für Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld fließt dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu.

Beachte: Ist jedoch für Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden (vgl. § 50 Abs. 4).

Abschnitt 12

Schlussbestimmungen

Rechtshilfe

. (1) Die Verwaltungsbehörden, das Arbeitsmarktservice und die Gerichte sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Krankenversicherungsträger im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.

(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.

(3) Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das zentrale Gewerberegister und in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz notwendig ist. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.

Unterhaltsanspruch

. Das Kinderbetreuungsgeld gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch.

Pfändungsverbot und Steuerbefreiung

. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist gemäß § 290 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, nicht pfändbar.

(2) Kinderbetreuungsgeld ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.

Gebührenfreiheit

. (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die §§ 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51, sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.

(2) Der Ersatz des Aufwandes gemäß stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.

Verwaltungsstrafbestimmung

. Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen und dadurch zu Unrecht Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

Sprachliche Gleichbehandlung

. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollzug

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des Abschnittes 4 sowie des und 2 der Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

Beachte: Ist jedoch für Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden (vgl. § 50 Abs. 5).

In-Kraft-Treten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt - mit Ausnahme der und 38 Abs. 3 - am 1. Jänner 2002 in Kraft und ist für Geburten nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.

(2) Auf Geburten zwischen dem 1. Jänner 2002 und 30. Juli 2002 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass vom Nachweis der Untersuchungen während der Schwangerschaft abgesehen wird.

(3) tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

(4) tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

(5) , , und 3, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(6) Auf Geburten bis 31. Oktober 2003 ist nicht anzuwenden.

(7) Die , 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Z 4, 9 Abs. 2, 9 Abs. 4, 31 Abs. 2 erster Satz und 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(8) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2004 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und ist für Geburten nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.

(9) Die bis 5, 2 Abs. 2 bis 5, 5 Abs. 6, 6 und 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1. Jänner 2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft.

(10) und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Geburten nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(11) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(12) Abweichend von können Anträge auf rückwirkende Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in den Fällen des für Kinder, die nach Ablauf des 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Jänner 2007 geboren werden, längstens bis 1. Juli 2007 wirksam gestellt werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 62/2026kundgemacht am 29.07.2026

Fassungen ab: 30.07.2026, 30.06.2026, 01.01.2026

Erfasste Bestimmungen: § 50, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)

Budgetbegleitgesetz 2027-2028

BGBl. I Nr. 62/2026
BGBl. I Nr. 115/2025kundgemacht am 30.12.2025

Fassungen ab: 30.06.2026, 01.01.2026, 31.12.2025

Erfasste Bestimmungen: § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 115/2025 (NR: GP XXVIII RV 305 AB 340 S. 57. BR: AB 11755 S. 985.)

Änderung des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes, des Eltern-Kind-Pass-Gesetzes, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

BGBl. I Nr. 115/2025
BGBl. I Nr. 64/2025kundgemacht am 31.10.2025

Fassungen ab: 30.06.2026, 01.11.2025

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 6, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 64/2025 (NR: GP XXVIII IA 414/A AB 216 S. 44. BR: AB 11702 S. 982.)

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

BGBl. I Nr. 64/2025
BGBl. I Nr. 25/2025kundgemacht am 30.06.2025

Fassungen ab: 31.10.2025, 01.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 24a, § 24d, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Budgetbegleitgesetz 2025

BGBl. I Nr. 25/2025
BGBl. I Nr. 11/2025kundgemacht am 18.03.2025

Fassungen ab: 31.10.2025, 19.03.2025, 04.03.2025, 01.01.2025

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 24, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 11/2025 (NR: GP XXVIII IA 23/A AB 31 S. 11. BR: AB 11618 S. 975.)

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

BGBl. I Nr. 11/2025
BGBl. I Nr. 64/2024kundgemacht am 04.07.2024

Fassungen ab: 04.03.2025, 05.07.2024, 01.01.2024, 01.11.2022, 01.09.2022

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 24a, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 64/2024 (NR: GP XXVII RV 2553 AB 2587 S. 266. BR: AB 11502 S. 968.)

Sonderwochengeld-Gesetz

BGBl. I Nr. 64/2024
BGBl. I Nr. 183/2023kundgemacht am 30.12.2023

Fassungen ab: 04.03.2025, 01.01.2024, 31.12.2023

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 24, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 183/2023 (NR: GP XXVII IA 3753/A AB 2396 S. 243. BR: AB 11403 S. 962.)

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

BGBl. I Nr. 183/2023
BGBl. I Nr. 115/2023kundgemacht am 12.10.2023

Fassungen ab: 01.10.2026, 31.10.2025, 04.03.2025, 01.01.2024, 01.11.2023, 13.10.2023, 01.02.2023

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5b, § 24c, § 24d, § 31, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 115/2023 (NR: GP XXVII IA 3478/A AB 2181 S. 230. BR: 11296 AB 11301 S. 958.)

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Väter-Karenzgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 2021, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie des Familienzeitbonusgesetzes

BGBl. I Nr. 115/2023
BGBl. I Nr. 82/2023kundgemacht am 19.07.2023

Fassungen ab: 01.10.2026, 04.03.2025, 01.01.2024, 20.07.2023

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 3a, § 7, § 7a, § 24a, § 24c, § 24e, § 35, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 82/2023 (NR: GP XXVII IA 3463/A S 224. BR: AB 11287 S. 956.)

Eltern-Kind-Pass-Gesetz

BGBl. I Nr. 82/2023
BGBl. I Nr. 225/2022kundgemacht am 30.12.2022

Fassungen ab: 04.03.2025, 01.01.2023, 31.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 12, § 24, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 225/2022 (NR: GP XXVII IA 2980/A AB 1851 S. 191. BR: AB 11164 S. 949.)

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

BGBl. I Nr. 225/2022
BGBl. I Nr. 174/2022kundgemacht am 31.10.2022

Fassungen ab: 04.03.2025, 01.01.2023, 31.12.2022, 01.11.2022

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 8b, § 24a, § 24d, § 24e, § 33, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 174/2022 (NR: GP XXVII RV 1663 AB 1678 S. 178. BR: AB 11082 S. 946.)

Teuerungs-Entlastungspaket III

BGBl. I Nr. 174/2022
BGBl. I Nr. 154/2022kundgemacht am 20.10.2022

Fassungen ab: 04.03.2025, 15.04.2022, 12.03.2022

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 154/2022 (NR: GP XXVII IA 2718/A S. 171. BR: AB 11070 S. 945.)

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

BGBl. I Nr. 154/2022
BGBl. I Nr. 151/2022kundgemacht am 20.10.2022

Fassungen ab: 01.11.2023

Erfasste Bestimmungen: § 31

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 151/2022 (VfGH)

Aufhebung einer Wortfolge in § 31 Abs. 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 151/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 61/2022kundgemacht am 14.04.2022

Fassungen ab: 01.05.2022, 15.04.2022

Erfasste Bestimmungen: § 31, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022

BGBl. I Nr. 61/2022
BGBl. I Nr. 221/2021kundgemacht am 30.12.2021

Fassungen ab: 01.01.2022, 31.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 24, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 221/2021 (NR: GP XXVII IA 2043/A AB 1253 S. 137. BR: AB 10828 S. 935.)

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

BGBl. I Nr. 221/2021
BGBl. I Nr. 165/2020kundgemacht am 31.12.2020

Fassungen ab: 01.01.2021

Erfasste Bestimmungen: § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 165/2020 (NR: GP XXVII RV 483 AB 558 S. 71. BR: AB 10514 S. 916.)

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

BGBl. I Nr. 165/2020
BGBl. I Nr. 111/2020kundgemacht am 09.10.2020

Fassungen ab: 10.10.2020

Erfasste Bestimmungen: § 49

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2020 (NR: GP XXVII AB 368 S. 51. BR: AB 10422 und Zu 10422 S. 913.)

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

BGBl. I Nr. 111/2020
BGBl. I Nr. 75/2019kundgemacht am 31.07.2019

Fassungen ab: 01.01.2020, 01.08.2019

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 24, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 75/2019 (NR: GP XXVI IA 816/A S. 84. BR: AB 10211 S. 896.)

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie Jungfamilienfondsgesetz

BGBl. I Nr. 75/2019
BGBl. I Nr. 24/2019kundgemacht am 21.03.2019

Fassungen ab: 22.03.2019, 01.07.2018

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 2a, § 32, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 24/2019 (NR: GP XXVI IA 584/A AB 494 S. 63. BR: AB 10131 S. 890.)

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie des Familienzeitbonusgesetzes

BGBl. I Nr. 24/2019
BGBl. I Nr. 100/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2020, 23.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 25, § 28, § 31, § 35, § 36, § 37, § 37a, § 37b, § 38, § 39, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG

BGBl. I Nr. 100/2018
BGBl. I Nr. 32/2018kundgemacht am 17.05.2018

Fassungen ab: 25.05.2018, 18.05.2018

Erfasste Bestimmungen: § 25, § 36, § 37, § 37a, § 37b, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 32/2018
BGBl. I Nr. 53/2016kundgemacht am 08.07.2016

Fassungen ab: 01.03.2017, 01.01.2017, 09.07.2016

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 3a, § 4, § 4a, § 5, § 5a, § 5b, § 5c, § 5d, § 6, § 7, § 8, § 8b, § 9, § 14, § 24, § 24a, § 24b, § 24c, § 24d, § 24e, § 25a, § 26, § 26a, § 27, § 31, § 32, § 35, § 36, § 37, § 38, § 42, § 43, § 48, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 53/2016 (NR: GP XXV RV 1110 AB 1154 S. 132. BR: AB 9599 S. 855.)

Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG sowie Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Allgemeinen Pensionsgesetzes

BGBl. I Nr. 53/2016
BGBl. I Nr. 35/2014kundgemacht am 26.05.2014

Fassungen ab: 27.05.2014, 01.01.2014, 31.03.2012

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 33, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 35/2014 (NR: GP XXV RV 87 AB 116 S. 21. BR: AB 9166 S. 829.)

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

BGBl. I Nr. 35/2014
BGBl. I Nr. 197/2013kundgemacht am 26.09.2013

Fassungen ab: 01.11.2013, 27.09.2013

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 35, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 197/2013 (NR: GP XXIV RV 2398 AB 2553 S. 213. BR: AB 9068 S. 823.)

Änderung des Hebammengesetzes und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

BGBl. I Nr. 197/2013
BGBl. I Nr. 117/2013kundgemacht am 11.07.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 12.07.2013, 01.01.2013, 01.01.2012

Erfasste Bestimmungen: § 8, § 9, § 24, § 24d, § 26a, § 31, § 36, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 117/2013 (NR: GP XXIV RV 2336 AB 2428 S. 207. BR: AB 9029 S. 822.)

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

BGBl. I Nr. 117/2013
BGBl. I Nr. 139/2011kundgemacht am 28.12.2011

Fassungen ab: 01.01.2012, 29.12.2011, 01.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 8, § 8b, § 9, § 24, § 24a, § 25, § 31, § 32, § 36, § 37, § 38, § 40, § 42, § 43, § 45, § 48, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 139/2011 (NR: GP XXIV RV 1522 AB 1579 S. 137. BR: AB 8648 S. 803.)

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung

BGBl. I Nr. 139/2011
BGBl. I Nr. 11/2011kundgemacht am 16.03.2011

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 11/2011 (VfGH)

Aufhebung des § 18 Abs. 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 11/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 116/2009kundgemacht am 17.11.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 18.11.2009, 01.01.2008, 01.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3a, § 5, § 5a, § 5b, § 5c, § 6, § 7, § 8, § 8a, § 8b, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 24a, § 24b, § 24c, § 24d, § 25, § 25a, § 26a, § 31, § 32, § 33, § 36, § 37, § 38, § 49

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 116/2009 (NR: GP XXIV RV 340 AB 362 S. 41. BR: AB 8191 S. 777.)

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, des Väter-Karenzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Angestelltengesetzes 1921, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 116/2009
BGBl. I Nr. 24/2009kundgemacht am 25.03.2009

Fassungen ab: 26.03.2009

Erfasste Bestimmungen: § 49

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 24/2009 (NR: GP XXIV IA 386/A AB 82 S. 14. BR: AB 8052 S. 767.)

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

BGBl. I Nr. 24/2009
BGBl. I Nr. 76/2007kundgemacht am 13.11.2007

Fassungen ab: 01.01.2008, 14.11.2007, 01.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 3a, § 5, § 5a, § 5b, § 6, § 7, § 8, § 8a, § 9, § 12, § 19, § 24, § 26a, § 31, § 36, § 42, § 43, § 45, § 49

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 76/2007 (NR: GP XXIII RV 229 AB 250 S. 35. BR: 7769 AB 7777 S. 749.)

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, des Karenzgeldgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

BGBl. I Nr. 76/2007
BGBl. I Nr. 168/2006kundgemacht am 28.12.2006

Fassungen ab: 29.12.2006, 01.07.2006

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 49

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 168/2006 (NR: GP XXIII IA 62/A AB 20 S. 8. BR: AB 7653 S. 740.)

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

BGBl. I Nr. 168/2006
BGBl. I Nr. 97/2006kundgemacht am 23.06.2006

Fassungen ab: 01.01.2007, 01.07.2006, 24.06.2006

Erfasste Bestimmungen: § 3a, § 33, § 49

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 97/2006 (NR: GP XXII RV 1437 AB 1490 S. 153. BR: AB 7555 S. 735.)

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

BGBl. I Nr. 97/2006
BGBl. I Nr. 100/2005kundgemacht am 16.08.2005

Fassungen ab: 01.01.2006, 17.08.2005

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 6, § 8, § 49

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2005 (NR: GP XXII RV 952 AB 1055 S. 116. BR: AB 7338 S. 724.)

Fremdenrechtspaket 2005

BGBl. I Nr. 100/2005
BGBl. I Nr. 34/2004kundgemacht am 28.04.2004

Fassungen ab: 29.04.2004

Erfasste Bestimmungen: § 49

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 34/2004 (NR: GP XXII RV 387 AB 450 S. 55. BR: AB 7003 S. 707.)

Änderung des Karenzurlaubszuschussgesetzes und des Karenzgeldgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

BGBl. I Nr. 34/2004
BGBl. I Nr. 122/2003

Fassungen ab: 01.01.2004, 17.12.2003

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 8, § 9, § 31, § 33, § 49

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 122/2003 (NR: GP XXII RV 248 AB 279 S. 38. BR: AB 6916 S. 703.)

BGBl. I Nr. 122/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 58/2003

Fassungen ab: 01.01.2004, 13.08.2003

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3a, § 7, § 9, § 33, § 36, § 49

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/2003 (NR: GP XXII RV 123 AB 165 S. 29. BR: AB 6828 S. 700.)

BGBl. I Nr. 58/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 20/2002

Fassungen ab: 09.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 20/2002 (NR: GP XXI RV 828 AB 878 S. 85. BR: AB 6537 S. 682.)

BGBl. I Nr. 20/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 103/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.2002, 01.09.2001, 08.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 19, § 20, § 21, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49

BGBl. I Nr. 103/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.