Bekanntmachung von Entscheidungen
. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenBekanntmachung von Entscheidungen
. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.