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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 92/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, LGBl. Nr. 94, in der geltenden Fassung wird verordnet:

(1) Das Gebiet des Kapuzinerberges in der Stadt Salzburg wird aus dem Gemeinschaftsjagdgebiet ausgegliedert.

(2) Die Grenzen des ausgegliederten Gebietes verlaufen jeweils entlang der vom Kapuzinerberg abgewandten Grenze folgender Verkehrsflächen: Linzer Gasse, Schallmooser Hauptstraße, Doblerweg, Eberhard-Fugger-Straße, Pausingerstraße, Arenbergstraße und Steingasse.

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.