Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in , , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

(2) Die , 59, 59a, 59c, 59e, 59g und 59j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Das Vermögen der mit dem Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013, BGBl. I Nr. 101/2007, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.

(4) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in , Abs. 3 und Abs. 4, , Abs. 2b, Abs. 3a, und Abs. 3a, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.

(5) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2016 bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß umzuwandeln sind.

(6) Die , 57 Abs. 1 und 2, 59, 59a, 59d, 59e, 59g bis 59k und 67 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(7) Das Vermögen der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.

(8) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in letzter Satz, Abs. 9 vorletzter Satz und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

(9) , (Anm.: richtig: Abs. 4a), sowie a und Abs. 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

(10) Die , 3a Abs. 4 und 9, 19a Abs. 4 Z 3 sowie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2020 in Kraft zu setzen.

(11) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(10) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in und 5, bis 4, , und 4, , , , , und 7, , bis 8, , , , , , und 5, , sowie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2019 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

(11) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln sind.

(12) § 42f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und am 30. Juni 2023 außer Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 42f innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

(13) , , d und e, , sowie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(14) Die , , 2b und 6, , Abs. 3 bis 5 und 8, , , , Abs. 4 Z 3 und Abs. 5, , bis 8, , , Abs. 11 bis 13, bis g, und 2, , und Abs. 5 sowie das Hauptstück G samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 und der Entfall der , 9 und 10 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(15) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in , , 2b und 6, , Abs. 3 bis 5 und 8, , , , Abs. 4 Z 3 und Abs. 5, und bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 sowie den Entfall der , 9 und 10 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2024 in Kraft zu setzen.

(16) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zur Änderung in in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2024 binnen sechs Monaten zu erlassen.

(17) samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.