Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Patientenvertretungen

. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß zur Prüfung allfälliger Beschwerden und auf Wunsch zur Wahrnehmung der Patienteninteressen unabhängige Patientenvertretungen (Patientensprecher, Ombudseinrichtungen oder ähnliche Vertretungen) zur Verfügung stehen.

Beachte: Grundsatzbestimmung