Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Artikel IV

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu Art. III innerhalb von einem Jahr zu erlassen.

(3) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß hinsichtlich des Art. III steht dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu.

(4) Mit der Vollziehung der Artikel I und II ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.