ERSTER TEIL.
Grundsätzliche Bestimmungen über Krankenanstalten (Art. 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes). (Anm.: richtig: Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
Hauptstück A.
Begriffsbestimmungen.
. (1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
1. zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,
2. zur Vornahme operativer Eingriffe,
3. zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
4. zur Entbindung oder
5. für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe
bestimmt sind.
(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
Beachte: Grundsatzbestimmung
Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. und Art. III, BGBl. Nr. 801/1993.
