Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die förderrelevanten Wohn- und Betriebskosten gemäß oder die förderrelevanten Betriebskosten gemäß verringern sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohn- und Betriebskosten gewährt werden.

(2) Die tatsächlich geleisteten Wohn- und Betriebskosten sind nach Maßgabe des und 4 zu berücksichtigen.

(3) Für den Fall des Todes einer haushaltsangehörigen Person während des Zeitraumes, in dem Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung gewährt wird, ist bei der Berechnung der Wohnungsgröße gemäß oder für die Dauer des laufenden Leistungsbezuges und der unmittelbar daran anschließenden Leistungen der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung, längstens jedoch für den Zeitraum von drei Jahren ab dem Todesfall, auf die bisherige Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen abzustellen, sofern nicht ein Wechsel in der Wohnadresse des Antragstellers eintritt.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung jährlich die Beträge gemäß entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2020 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen 31. Juli des Vorjahres und 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres zu valorisieren.

(5) Die Landesregierung darf die Beträge gemäß und 7 durch Verordnung valorisieren, wenn seit der letzten Festsetzung der Beträge die durchschnittlichen Wohnkosten und die durchschnittlichen Betriebskosten wesentlich gestiegen sind.