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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 92/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels VI Abs. 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 wird verordnet:

Für die Antragstellung auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 143 und 145 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, idF LGBl. Nr. 82/2011, und Artikel VI Abs. 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 oder der §§ 41 und 42 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 82/2011, und Artikel VI Abs. 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, wird das in der Anlage enthaltene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Formular festgesetzt.

Anpassungen des Formulars, die sich aus besonderen Erfordernissen automationsunterstützter Handhabung oder aus sonstigen technischen Erfordernissen ergeben, sind zulässig.

Anlage

Vergleiche Anlage zu LGBl Nr 92/2011

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.