Für die Antragstellung auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 143 und 145 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, idF LGBl. Nr. 82/2011, und Artikel VI Abs. 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 oder der §§ 41 und 42 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 82/2011, und Artikel VI Abs. 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, wird das in der Anlage enthaltene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Formular festgesetzt.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 92/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels VI Abs. 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 wird verordnet:
Anpassungen des Formulars, die sich aus besonderen Erfordernissen automationsunterstützter Handhabung oder aus sonstigen technischen Erfordernissen ergeben, sind zulässig.
Anlage
Vergleiche Anlage zu LGBl Nr 92/2011
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
