Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben

. Aufgaben des Fonds sind

1. die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß und § 273 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;

2. die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß ;

3. die Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler gemäß ;

4. die Aufbringung der Mittel für die Aufgaben des Fonds.