3. Abschnitt Organisatorische Vorkehrungen
Qualifikation
(1) Mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung dürfen nur Personen betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Qualifikation und Erfahrung in der Lage sind und über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügen.
(2) Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung dürfen einer Person gemäß Abs. 1 nur in einem Ausmaß übertragen werden, das ihren Kenntnissen und Erfahrungen entspricht.
