Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Fremdfinanzierungen

(1) Darlehen oder Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie auf Euro lauten. Dasselbe gilt für die Begebung von Anleihen und für den Abschluss von Leasingverträgen.

(2) Darlehen oder Kredite dürfen – unbeschadet des – keine derivative Komponente enthalten.