Rechtsverfolgungspflicht
(1) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach oder 16 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit wird jedenfalls in den Fällen des angenommen.
(2) Soweit dies zweckmäßig erscheint, kann das Land einen Übergang dieser Ansprüche nach bewirken.
(3) Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt.
