Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlagen 1 – 3.18

Die Anlagen 1 bis 3.18 dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt in den Anlagen zu LGBl Nr 74/2023.

Anlage 4

Maßnahmen im Schongebiet Bewertungsstufe

1. Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung

1.1 Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne

unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung der

Gewässerbeschaffenheit 0

1.2 Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung mit

unmittelbarer oder mittelbarer Beeinträchtigung der

Gewässerbeschaffenheit 1

2. Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe 3

3. Sonstige Eingriffe in den Untergrund

3.1 Sämtliche Bodeneingriffe, soweit sie nicht unter 2. und 4. erfasst sind, wie Abtrags- und Aushubarbeiten, sonstige Grabungen, Aufschlüsse für Voruntersuchungen für diverse Bauten und bauliche Anlagen etc.

(ausgenommen Bodeneingriffe im Zuge ordnungsgemäßer

land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung) 2

3.2 Errichtung von Forst- und Wirtschaftswegen 2

3.3 Errichtung von Straßen, Eisenbahnen bzw. von

vergleichbaren Verkehrswegen 2

4. Errichtung und Änderung von Gebäuden und sonstigen

baulichen Anlagen

4.1 ohne Abwasseranfall 1

4.2 mit Abwasseranfall, jedoch ohne Versickerung oder

Verrieselung etc. 2

4.3 mit Abwasseranfall und Entsorgung durch Versickerung

oder Verrieselung etc. 3

4.4 Errichtung von Friedhöfen 3

4.5.1 Errichtung und Änderung von Teichanlagen

mit Kontakt mit dem Grundwasser 3

4.5.2 Errichtung und Änderung von Teichanlagen

ohne Kontakt mit dem Grundwasser 2

4.6 Errichtung und Änderung von Anlagen zur Behandlung

von Abwässern und Klärschlamm 3

4.7 Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb von

Schipisten 2

4.8 Beschneiungsanlagen unter ausschließlicher Verwendung

von nativem Wasser 2

4.9 Beschneiungsanlagen unter Verwendung von chemischen

und/oder biologischen Zusätzen 3

5. Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe

5.1 Anlagen zur Lagerung und Leitung und die Lagerung,

Leitung und der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen

außerhalb gesicherter Gebäude 3

5.2 Lagerung des Tagesbedarfes oder die Lagerung der

über den Tagesbedarf hinausgehenden Menge in versperrbaren

und dichten Behältnissen für den Einsatz von land- und

forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten 0

6. Auto- und Tierkörperverwertung, Deponien und Klärschlamm

6.1 Errichtung oder Änderung (einschließlich Erweiterung)

von Sammelplätzen für Kraftfahrzeugwracks 3

6.2 Errichtung oder Änderung (einschließlich Erweiterung)

von Sammelstellen für die Tierkörperverwertung 3

6.3 Errichtung oder Änderung von Deponien 3

6.4 Ausbringung von unbehandeltem Klärschlamm 3

7. Manöver und Übungen des Bundesheeres bzw. umfassende

Katastrophenübungen, ausgenommen der militärische

Einsatz gemäß des Wehrgesetzes

7.1 ohne Anfall wassergefährdender Stoffe 0

7.2 mit Anfall wassergefährdender Stoffe 2

Artikel II

(LGBl Nr 74/2023)

Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.