Bauliche Anlagen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie
(1) In den ausgewiesenen Grundflächen der überörtlichen Entwicklungsprogramme gemäß sind die festgelegten baulichen Anlagen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie zulässig.
(2) Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW sind nur in den ausgewiesenen Grundflächen des überörtlichen Entwicklungsprogramms „Beschleunigungsgebiete für Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW“ der Anlage zu diesem Gesetz zulässig.
