Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Unterstützung bei Krankheit

(1) Das Land hat für pflege- oder betreuungsbedürftige Personen mit Anspruch auf Leistungen nach die Beiträge für die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemäß zu übernehmen.

(2) gilt für Personen mit Leistungen der stationären Unterbringung nach oder Abs. 3 Z 3 sinngemäß.

(3) Weiters kommen bei Krankheit als Leistungen in Betracht:

1. die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, soweit sie nicht schon von Abs. 1 erfasst sind und ein besonderer Bedarf besteht, für Personen mit Leistungen der stationären Unterbringung nach Z 3 oder ;

2. die gänzliche oder teilweise Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person, wenn dadurch den Zielen dieses Gesetzes sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann.

3. (entfällt)