Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Für Verfahren über den Einsatz eigener Mittel, den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen der Mindestsicherung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wurden, gelten die Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020.

(4) Bescheide gemäß des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Bescheide gemäß dieses Gesetzes.

(5) Bescheide gemäß , LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Bescheide gemäß . Bescheide gemäß iVm gelten als Bescheide gemäß iVm .

(6) Für Bescheide gemäß gilt das Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020.

(7) Verträge mit pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten vorbehaltlich der jeweiligen vertraglichen Vorgaben als Verträge auf nachstehender Grundlage:

1. nach als Verträge gemäß ,

2. nach iVm und 4 K-SHG 2021 und Abs. 3 lit. b und c als Verträge nach ,

3. nach als Verträge nach und .

(8) Vereinbarungen gemäß , LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Vereinbarungen gemäß . Vergleiche gemäß , LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Vereinbarungen gemäß .

(9) Vereinbarungen mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 61 Abs. 7 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Vereinbarungen gemäß .

(10) Sozialhilfeverbände gemäß dem 11. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Sozialhilfeverbände gemäß dem 8. Abschnitt dieses Gesetzes. Die Organe der Sozialhilfeverbände, die nach den Bestimmungen des K-MSG gebildet wurden, gelten als Organe der Sozialhilfeverbände nach diesem Gesetz.

(11) Die Landesregierung hat die Verordnung gemäß bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erlassen.

(12) (entfällt)