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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 54/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 49a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2024, wird verordnet:

Anonymverfügungen

Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß , LGBl. Nr. 55/1996, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2024, dürfen Anonymverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden:

1.

Hinterziehung und Verkürzung der Kurzparkzonen- oder Parkgebühr durch Handlung und Unterlassung

45,00 Euro

2.

Nicht- oder nicht ordnungsgemäße Anbringung, Markierung, Entwertung oder in Gang Setzung der zur Entrichtung der Kurzparkzonen- oder Parkgebühr bestimmten Nachweise

45,00 Euro

3.

Nicht deutliches Sichtbarmachen, Verfälschung oder Nicht-Anbringung eines entsprechenden Nachweises über den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges

45,00 Euro

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.