Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Landesabgabe

Abgabenberechtigter

(1) Die Nächtigungstaxe fließt dem Land zu. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Nächtigungstaxe einzuheben und - unbeschadet der Maßnahmen des Landes gemäß und 12 - alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Nächtigungstaxe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln. Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 5 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land zu übermittelnden Nächtigungstaxe als Vorwegabzug.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, über die entrichteten und ausständigen Nächtigungstaxen ausreichende Aufzeichnungen zu führen.