1. Abschnitt
Gemeindeabgabe
Allgemeines
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben; diese dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
