Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Karenz des Dienstnehmers anstelle von Teilzeitbeschäftigung

(1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er

a) anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder

b) bis zur Entscheidung des Gerichtes

Karenz, längstens jedoch bis zu den in und 1a und genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.

(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach statt, so kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zu den in und 1a und genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.