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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 22/1967

Änderung

LGBl Nr 50/1973

LGBl Nr 60/1979

LGBl Nr 29/1985

LGBl Nr 66/1989

LGBl Nr 79/1993

LGBl Nr 72/1996

LGBl Nr 58/2001

LGBl Nr 74/2005

LGBl Nr 60/2008

LGBl Nr 97/2013

LGBl Nr 8/2015

LGBl Nr 1/2017

LGBl Nr 116/2021

LGBl Nr 78/2023

LGBl Nr 95/2024

LGBl Nr 96/2024

Anmerkung

Art I des Gesetzes LGBl Nr 74/2005 betreffend und Abs

2 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(1) Von den Gemeinden des Landes Kärnten ist an das Land eine Umlage (Landesumlage) zu leisten.

(2) Die Höhe der Landesumlage wird mit 7,0 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 erster Satz des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2024) festgesetzt.

(3) In Abweichung von Abs. 2 wird die darin vorgesehene Höhe der Umlage

1. für das Jahr 2025 um 40 vH,

2. für das Jahr 2026 um 30 vH,

3. für das Jahr 2027 um 20 vH und

4. für das Jahr 2028 um 10 vH

vermindert.

(1) Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft.

(2) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung

a) der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl Nr 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 vH und

b) von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

(3) Eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft ist dabei gleich Null zu setzen.

(1) Die Landesumlage wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land auf die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile () einbehalten.

(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anläßlich der Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden () auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes.

(Inkrafttreten)

Artikel II

(LGBl Nr 1/2017)

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel X

(LGBl Nr 96/2024) Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Art. II (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten I abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, ebenfalls nicht.

(3) in der Fassung des Art. III tritt am 1. September 2027 in Kraft.

(4) in der Fassung des Art. VI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

(5) in der Fassung des Art. VIII tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 18 Abs. 9 K-BG 1997 in der Fassung des Art. IXa tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.