Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 2a:

Anforderungen für Klärschlämme aller Qualitätsklassen:

- Pro 1 g Schlamm dürfen nicht mehr als 1000 Enterobakteriaceen nachweisbar sein.

- Pro 1 g dürfen keine Salmonellen nachweisbar sein.