Anlage 2a:
Anforderungen für Klärschlämme aller Qualitätsklassen:
- Pro 1 g Schlamm dürfen nicht mehr als 1000 Enterobakteriaceen nachweisbar sein.
- Pro 1 g dürfen keine Salmonellen nachweisbar sein.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Anlage 2a:
Anforderungen für Klärschlämme aller Qualitätsklassen:
- Pro 1 g Schlamm dürfen nicht mehr als 1000 Enterobakteriaceen nachweisbar sein.
- Pro 1 g dürfen keine Salmonellen nachweisbar sein.