Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bedarfsplanung

(1) Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen

a) aufbauend auf die gemäß übermittelten Bedarfserhebungen und Entwicklungskonzepte der Gemeinden sowie allfällige Bau- und Entwicklungsvorhaben gemäß und

b) unter Berücksichtigung der Art, der Anzahl und der Öffnungszeiten bestehender Bildungs- und Betreuungsangebote sowie der Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie der Entwicklung des Siedlungsraumes und der Beschäftigungszahlen sowie allfälliger interkommunaler Kooperationen

den zukünftigen Bedarf an Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Angeboten der Tagesbetreuung für die folgenden – zumindest fünf – Kindergartenjahre zu erheben.

(2) Das Ergebnis der Bedarfsplanung ist den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.