Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Information über die Besuchspflicht

Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die bis zum Ablauf des 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und einer Verpflichtung zum Kindergartenbesuch unterliegen, bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres über die halbtägige beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.