Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Führung von Ordinationen

Die Rechtsträger der Krankenanstalten können Ärzten unter der Voraussetzung, dass

1. der Betrieb der Krankenanstalt keine Beeinträchtigung erfährt,

2. ein angemessenes Entgelt für den auflaufenden Personal- und Sachaufwand entrichtet wird

und

3. eine eindeutige Kennzeichnung der Ordinationsräumlichkeiten erfolgt,

die Führung einer Ordination in den Räumlichkeiten der Krankenanstalt erlauben.