Führung von Ordinationen
Die Rechtsträger der Krankenanstalten können Ärzten unter der Voraussetzung, dass
1. der Betrieb der Krankenanstalt keine Beeinträchtigung erfährt,
2. ein angemessenes Entgelt für den auflaufenden Personal- und Sachaufwand entrichtet wird
und
3. eine eindeutige Kennzeichnung der Ordinationsräumlichkeiten erfolgt,
die Führung einer Ordination in den Räumlichkeiten der Krankenanstalt erlauben.
