Unterverpachtung
Die Unterverpachtung eines Jagdausübungsrechtes ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
a) die Unterverpachtung im Pachtvertrag vorgesehen ist;
b) die Unterpächter die Voraussetzungen des erfüllen;
c) die Unterverpachtung den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebes nicht widerspricht und
d) die Zahl der Unterpächter den Bestimmungen des entspricht. vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.
