Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(LGBl Nr 64/2010)

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1.9.2010).

Artikel XVI (LGBl Nr 10/2018)

Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

Artikel II

(LGBl Nr 88/2023) Inkrafttretensbestimmung

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

Artikel IV

(LGBl Nr 18/2024) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(2) Art. II Z 4 () und Z 5 () treten mit Beginn der XXXIV. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft; auf eine allfällige Ergänzung der ständigen Liste sind die genannten Bestimmungen jedoch schon vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.

(3) Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gestellt oder ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist das Verfahren für einen solchen Untersuchungsausschuss nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage durchzuführen.

(4) Das Land und die landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger haben ihren nach den und jeweils obliegenden Verpflichtungen spätestens binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzukommen.

Artikel LVI

(LGBl Nr 47/2025) Inkrafttretensbestimmung

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.