Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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II. Abschnitt Umgebungslärm und Umwelthaftung

Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen

(1) Schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm, die von den Anlagen im Sinne des dieses Gesetzes ausgehen, ist vorzubeugen und entgegenzuwirken.

(2) Zur Erreichung des Zieles gemäß Abs. 1 ist der VII. Teil des Kärntner Straßengesetzes 2017 (K-StrG 2017) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1. ergänzend zu ist bis spätestens 30. September 2008 festzustellen, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des sich in Ballungsräumen befinden; diese Feststellung ist alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen;

2. ergänzend zu ist eine strategische Teil-Lärmkarte für alle in Ballungsräumen gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des auszuarbeiten und alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten;

3. ergänzend zu sind Teil-Aktionspläne für alle in Ballungsräumen gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des auszuarbeiten und unter den Voraussetzungen des zu überprüfen und zu überarbeiten.

(3) Hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit und der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Aktionsplänen sind abweichend von den und 4a die Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes anzuwenden.

(4) Abweichend von ist die Behörde zur Vollziehung der Abs. 1 bis 3 die Landesregierung.