Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Kostenaufteilung, Kostentragung bei Asylwerbern, Kostenverschiebungen

Die Rechte und Pflichten des Landes im Zusammenhang mit der Kostenaufteilung, der Kostentragung bei Asylwerbern und den Kostenverschiebungen für die Erfüllung der Aufgaben nach bis 5 richten sich nach Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung. Die Kosten, die über die Kostenhöchstsätze nach Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung hinausgehen, und Kosten für Fremde, die von der Grundversorgungsvereinbarung nicht umfasst sind, sind zur Gänze vom Land zu tragen.