Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(LGBl Nr 32/2010)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren ist das Kärntner Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 43/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2010, anzuwenden.

Artikel XXXIII

(LGBl Nr 65/2012)

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

Artikel II

(LGBl Nr 15/2013)

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

a) und , in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes, mit Wirkung vom 1. Jänner 2012;

b) , in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes, mit Wirkung vom 5. Juli 2006;

c) , in der Fassung des Art. I Z 2 dieses Gesetzes, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag.

(2) Mit Inkrafttreten der „Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung“ ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenhöchstsätze nach und g K-GrvG, in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes, rückwirkend ab dem 1. Jänner 2012 gegenüber dem Bund zu verrechnen sind.

Artikel II

(LGBl Nr 71/2016) Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

1. , in der Fassung des Art. I Z 1b dieses Gesetzes, mit Wirkung vom 1. Jänner 2016;

2. , b und c, in der Fassung des Art. I Z 1b dieses Gesetzes, mit Wirkung vom 1. Jänner 2017;

3. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag.

(2) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenhöchstsätze nach , in der Fassung des Art. I Z 1b dieses Gesetzes, rückwirkend ab dem 1. Jänner 2016 gegenüber dem Bund zu verrechnen sind.

Artikel II

(LGBl Nr 44/2021)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I Z 2 () tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt werden in der Ausdruck „ bis g“ durch den Ausdruck „ bis f“ und in und jeweils der Ausdruck „ bis g“ durch den Ausdruck „ bis f“ ersetzt.

Artikel II

(LGBl Nr 57/2023)

(1) Es treten in Kraft:

1. Art. I Z 2 (), Art. I Z 3 ( bis c K-GrvG) und Art. I Z 6 () mit Wirkung vom 1. März 2022;

2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag.

(2) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. die Kostenhöchstsätze nach bis c K-GrvG, in der Fassung des Art. I Z 3,

2. die Kosten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundversorgung für die gemäß Art. I Z 2 aufgenommene Personengruppe entstanden sind, sowie

3. die gemäß Art. 3 der Vereinbarung im Sinne des festgelegte Erstversorgungspauschale

rückwirkend ab 1. März 2022 gegenüber dem Bund zu verrechnen sind.

Artikel II

(LGBl Nr 56/2025) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

1. Art. I Z 3 () mit Wirkung vom 1. Jänner 2024;

2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag.

(2) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenhöchstsätze nach , in der Fassung des Art. I Z 3, rückwirkend ab 1. Jänner 2024 gegenüber dem Bund zu verrechnen sind.

Artikel II

(LGBl Nr 32/2026) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Fremden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Leistungen erhalten, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine von der Landesregierung angebotene Erklärung („Kärntner Hausordnung“) zur Unterzeichnung vorzulegen, wobei bis zum erstmaligen Angebot zur Unterzeichnung nicht von einer fehlenden Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen auszugehen ist.