Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANM zu : War die erstmalige Wahl der Personalvertreter nicht in dem in angeführten Zeitraum möglich, insbesondere weil keine Wahlvorschläge vorlagen, so ist sie unmittelbar nach Wegfall des Hindernisses durchzuführen (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 68/1993).

Artikel LVI

(LGBl Nr 47/2025) Inkrafttretensbestimmung

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.