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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 2/1959

Änderung

LGBl Nr 39/1969

LGBl Nr 90/2001

LGBl Nr 85/2010

LGBl Nr 85/2013

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Anlagen ihrer eigenen, der Versorgung mit Energie (z. B. Elektrizität und Wärme), Gas und Wasser dienenden Unternehmen sowie ihrer eigenen Verkehrsbetriebe eine Abgabe zu erheben. Als Gemeindeunternehmen gelten auch jene Unternehmen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vH der Anteile bzw. des Kapitals beteiligt ist.

(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(1) Die Abgabe ist nach einem Hundertsatz der Nettoerlöse aus den jeweiligen Versorgungsleistungen des betreffenden Unternehmens im Gemeindegebiet zu bemessen. Der Hundertsatz darf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage jährlich nicht überschreiten. Pauschalvereinbarungen sind zulässig.

(2) Die Abgabe wird für jedes Jahr mit 31. Jänner des nachfolgenden Jahres fällig. Vorauszahlungen können im Vereinbarungswege festgesetzt werden.

(3) Über Streitigkeiten aus Vereinbarungen gemäß den Abs. 1 und 2 entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.

(1) Abgabepflichtiger ist das betreffende Unternehmen gemäß .

(2) Werden über Versorgungsleitungen des Abgabepflichtigen gemäß Abs. 1 auch Versorgungsleistungen anderer Unternehmen im Gemeindegebiet erbracht, ist die Abgabe auch für diese Benützungen zu entrichten. Dabei ist die Abgabe zugrunde zu legen, welche der Abgabenpflichtige gemäß Abs. 1 für die von ihm selbst erbrachten Leistungen zu entrichten hat.

(3) Der Abgabepflichtige hat die auf der jeweiligen Versorgungsleistung lastende Abgabe zusätzlich zu den Systemnutzungstarifen und allfälligen Zuschlägen weiter zu verrechnen.

Artikel II

(LGBl Nr 85/2010)

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.