Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 2

Beschäftigungsobergrenzen nach Gemeindegrößenklassen

bis 1.500 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte

Zusätzliche Stellenwertpunkte:

Fläche:

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze:

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis <250

0

250 – <500

6

500 – <750

12

750 – <1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentralörtliche Funktionen:

6 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten:

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft:

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

1.501-2.000 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

(> 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Zusätzliche Stellenwertpunkte:

Fläche:

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze:

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis <250

0

250 – <500

6

500 – <750

12

750 – <1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentralörtliche Funktionen:

12 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten:

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft:

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

2.001-2.500 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

(> 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Zusätzliche Stellenwertpunkte:

Fläche:

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze:

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis <250

0

250 – <500

6

500 – <750

12

750 – <1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentralörtliche Funktionen:

12 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten:

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft:

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

2.501-3.000 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

(> 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Zusätzliche Stellenwertpunkte:

Fläche:

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze:

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis <250

0

250 – <500

6

500 – <750

12

750 – <1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentralörtliche Funktionen:

12 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten:

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft:

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

3.501-5.000 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

(> 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Zusätzliche Stellenwertpunkte:

Fläche:

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze:

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis <250

0

250 – <500

6

500 – <750

12

750 – <1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentralörtliche Funktionen:

36 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten:

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft:

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

5.001-6.500 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

(> 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Zusätzliche Stellenwertpunkte:

Fläche:

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze:

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis <250

0

250 – <500

6

500 – <750

12

750 – <1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentralörtliche Funktionen:

36 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten:

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft:

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

6.501-8.000 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW (> 1500) + 0,08 Stellenwertpunkte

Zusätzliche Stellenwertpunkte:

Fläche:

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze:

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis <250

0

250 – <500

6

500 – <750

12

750 – <1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentralörtliche Funktionen:

Zentrumsfunktion

Zusätzliche Stellenwertpunkte

Unterzentrum

36

Mittelzentrum (Bezirksstadt)

150

Arbeitsstätten:

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft:

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

8.001-10.000 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

(> 1500) + 0,09 Stellenwertpunkte

Zusätzliche Stellenwertpunkte:

Fläche:

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze:

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis <250

0

250 – <500

6

500 – <750

12

750 – <1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentralörtliche Funktionen:

Zentrumsfunktion

Zusätzliche Stellenwertpunkte

Unterzentrum

36

Mittelzentrum (Bezirksstadt)

150

Arbeitsstätten:

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft:

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

10.001-15.000 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

(> 1500) + 0,09 Stellenwertpunkte

Zusätzliche Stellenwertpunkte:

Fläche:

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze:

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis <250

0

250 – <500

6

500 – <750

12

750 – <1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentralörtliche Funktionen:

Zentrumsfunktion

Zusätzliche Stellenwertpunkte

Unterzentrum

36

Mittelzentrum (Bezirksstadt)

150

Arbeitsstätten:

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft:

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.