3b Datenverarbeitung
§ 305 Abs. 1 bis 5 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Bürgermeister tritt.
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
