Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Erholungsurlaub

(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) bis 76 und 81 K-DRG 1994 gelten sinngemäß. des K-DRG 1994 gilt mit der Maßgabe, dass diese Regelung auch für Zeiten eines Sabbaticals gilt.

(3) Behinderten Beamten gebührt ein Zusatzurlaub. Dieser beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

10 v.H. 16 Stunden

30 v.H. 32 Stunden

50 v.H. 40 Stunden

60 v.H. 48 Stunden

Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten die Bestimmungen des des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Beamten, deren Gesundheit durch ihre dienstliche Tätigkeit besonders gefährdet ist, kann eine angemessene Verlängerung des Urlaubes gewährt werden. Der Urlaub darf jedoch insgesamt 240 Stunden nicht übersteigen.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.